1. Was ist die Kulturförderabgabe?
Die Kulturförderabgabe ist eine Steuer, die bei entgeltlichen Beherbergungen im Gebiet der Stadt Köln erhoben wird. Der Steuersatz beträgt 5 Prozent vom Brutto-Übernachtungspreis. In NRW ist der Gast die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner. Die Gastwirtin oder der Gastwirt zieht die Steuer vom Gast ein und führt sie an die Stadt Köln ab.
2. Welche Ausnahmen gibt es?
Nicht besteuert werden beruflich zwingend veranlasste Beherbergungen und Beherbergungen, die dem Grundbedarf des Wohnens zuzurechnen sind (zum Beispiel zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder bei Unbewohnbarkeit der Wohnung).
3. Was ist eine beruflich zwingend veranlasste Beherbergung?
Eine Beherbergung ist beruflich zwingend veranlasst, wenn ohne die entgeltliche Beherbergung der Beruf, eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit nicht ausgeübt beziehungsweise Einkommen nicht erwirtschaftet werden könnte. Sofern diese Ausnahme bei Ihnen vorliegt, geben Sie bitte den amtlichen Vordruck der „Erklärung des Beherbergungsgastes" in Ihrem Beherbergungsbetrieb ab.
4. Ich bin abhängig beschäftigt. Wie kann ich die beruflich zwingende Veranlassung nachweisen?
a) Buchung und Zahlung durch meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber: Als abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter genügt als Nachweis, dass die Buchung und Zahlung der Beherbergung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber erfolgt.
b) Buchung durch meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber mit integrierter Arbeitgeberbescheinigung (online): Sofern Sie als abhängig Beschäftigte oder Beschäftigter selbst die Zahlung der Beherbergung vornehmen, ist es auch ausreichend, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Buchung online getätigt hat und im Buchungstext bestätigt, dass es sich um eine beruflich zwingende Beherbergung handelt.
c) Arbeitgeberbescheinigung (schriftlich): Anerkannt wird auch eine schriftliche Erklärung Ihrer Arbeitgeberin oder Ihres Arbeitgebers, aus der sich der Name des Beherbergungsgastes, der Beherbergungszeitraum sowie Name, Anschrift und Unterschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ergeben. Ein Muster hierzu finden Sie in unserem Online-Angebot (siehe Informationen zur Kulturförderabgabe oder QR-Code). Anerkannt wird auch ein von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber genehmigter Dienstreiseantrag.
d) Beigefügte Unterlagen: Daneben kann der Nachweis auch durch sonstige Unterlagen erfolgen, aus denen sich die beruflich zwingende Veranlassung der Beherbergung ergibt, zum Beispiel Fachmessebesucherausweis, Akkreditierung bei berufsbezogenen Kongressen, Tagungen oder Fortbildungen. Weitere Beispiele enthalten unsere Häufig gestellten Fragen / Frequently Asked Questions unter Informationen zur Kulturförderabgabe oder QR-Code.
5. Ich bin freiberuflich beziehungsweise gewerblich tätig. Wie kann ich die beruflich zwingende Veranlassung nachweisen?
Freiberuflich tätige Personen und Gewerbetreibende bestätigen die beruflich zwingende Veranlassung durch die Angabe ihres Finanzamts (Einkommensteuer) oder durch beigefügte Unterlagen (vergleiche hierzu 4 d).
6. Ich habe noch offene Fragen. An wen kann ich mich wenden?
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter Informationen zur Kulturförderabgabe oder QR-Code. Das Steueramt steht Ihnen darüber hinaus persönlich zur Verfügung unter der Telefonnummer: 0221 / 221-96913 (Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie Dienstag zusätzlich von 14:00 bis 15:30 Uhr).