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DECHEMA
Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen:
"DECHEMA Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V."
mit der Kurzbezeichnung "DECHEMA" und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Frankfurt am Main eingetragen. Der Verein wird im folgenden Gesellschaft genannt.
(2) Die Gesellschaft verwendet als geschütztes Logo ein Zahnrad in Verbindung mit einem
Erlenmeyer-Kolben und dem Schriftzug "DECHEMA".
(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.
(4) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(5) Die Dauer des Bestehens der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
§ 2
Ziele und Aufgaben
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Gesellschaft ist
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Die Gesellschaft verfolgt zum Nutzen der Allgemeinheit - über den Kreis ihrer
Mitglieder* hinaus - den Zweck, die Chemische Technik einschließlich der
Anlagen- und Apparatetechnik, die Biotechnologie, die Umwelttechnik und
deren wissenschaftliche und technische Grundlagen umfassend zu fördern und
dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt auf diesen Gebieten zu dienen.
Die Gesellschaft wirkt als unabhängige wissenschaftlich-technische
Gesellschaft zum Wohle von Wissenschaft, Wirtschaft und Staat.
2. die Förderung der Aus- und Fortbildung auf den unter (2) 1. genannten Gebieten
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1. im Bereich der Förderung von Wissenschaft und Forschung:
a) Pflege und Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von
Naturwissenschaftlern und Ingenieuren aus Wissenschaft, Technik und
Staat
b) Unterstützung der Forschung und Verbreitung wissenschaftlicher
Fortschritte und praktischer Erfahrungen auf den genannten
Gebieten sowie den Austausch wissenschaftlicher und technischer
Erfahrungen
c) Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben
d) Förderung der industriellen Gemeinschaftsforschung
e) Bewilligung von Geldern zur Lösung wissenschaftlicher und technischer
Aufgaben
f) Übernahme konzeptioneller, koordinierender und administrativer
Aufgaben der Forschungsförderung, auch im Auftrag Dritter, soweit
diese gemeinnützig sind oder dem öffentlich-rechtlichen Bereich
angehören
2. im Bereich der Aus- und Fortbildung:
a) Förderung des wissenschaftlich-technischen Nachwuchses
b) Förderung und Unterstützung von Lehre und Ausbildung innerhalb
und außerhalb der Hochschulen
c) Durchführung von oder Mitwirkung an Veranstaltungen zur beruflichen
Fort- und Weiterbildung
d) Bewilligung von Geldern für Stipendien
3. darüber hinaus in beiden genannten Bereichen:
a) Durchführung zweckdienlicher Veranstaltungen, insbesondere von
Kongressen, Fachtagungen, Symposien, Seminaren, Vortrags-
veranstaltungen und Ausstellungen
b) Herausgabe von Zeitschriften der Gesellschaft und anderen
Publikationen - unter Einschluss aller Informationsmedien - oder
Mitwirkung an deren Herausgabe durch Dritte
c) Auszeichnung hervorragender Leistungen bedeutender Fachleute und
des wissenschaftlich-technischen Nachwuchses auf den Arbeitsgebieten
der Gesellschaft
d) Zuwendung von Mitteln an andere, ebenfalls gemeinnützige Körper-
schaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung
zu gemeinnützigen Zwecken, die dem Zweck der Gesellschaft gleich
oder ähnlich sind
e) Treuhänderische Verwaltung selbständiger und unselbständiger
Stiftungen, deren Zwecke auch der Wahrnehmung der satzungs-
gemäßen Aufgaben der Gesellschaft dienen
f) Entwicklung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationssystemen
und Datenbanken allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten
g) Wahrnehmung der Geschäftsführung für andere gemeinnützige
wissenschaftlich-technische Gesellschaften, soweit diese die
satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der Gesellschaft
unterstützen oder sinnvoll ergänzen
h) Förderung der Anerkennung und des Bekanntheitsgrades der von der
Gesellschaft vertretenen Fachgebiete durch Information von Politik,
staatlichen Institutionen und Medien
i) Beratung von Politik und staatlichen Organen und Erarbeitung von
Stellungnahmen zu Themen auf den Arbeitsgebieten der Gesellschaft im
Sinne ihrer Ziele und Aufgaben
k) Pflege der nationalen und internationalen Beziehungen und
Zusammenabeit.
§ 3
Mittel und Gemeinnützigkeit
(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Gesellschaft entfaltet keinerlei parteipolitische Tätigkeit.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Gesellschaft können natürliche Personen (z.B. aus Forschung, Lehre,
Industrie und Behörden), Personenvereinigungen und juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts (Unternehmen, Vereine, Verbände, Institute,
Behörden usw.) aus dem In- und Ausland sein, die an den Zielen und Aufgaben der
Gesellschaft interessiert sind und bei deren Verwirklichung mitwirken wollen.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Die Gesellschaft hat persönliche und fördernde Mitglieder.
(3) Als persönliche Mitglieder gelten: ordentliche Mitglieder, studentische Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
(4) Als ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Personen aufgenommen werden,
die das Studium oder die Berufsausbildung bereits abgeschlossen haben.
(5) Als studentische Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die das Studium
oder die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Die studentische
Mitgliedschaft geht automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über, wenn die
Voraussetzungen für eine studentische Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.
(6) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand hervorragende Förderer der Arbeitsgebiete der
Gesellschaft ernennen. Die Ernannten brauchen nicht Mitglieder der Gesellschaft zu
sein. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren
Pflichten.
(7) Fördernde Mitglieder der Gesellschaft können Personenvereinigungen und juristische
Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Jedes fördernde Mitglied hat
eine ihm angehörende natürliche Person als seinen Vertreter zu benennen, die
gleichzeitig als ordentliches Mitglied geführt wird.
§ 5
Anträge auf Mitgliedschaft
(1) Die Anträge zur Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an die Geschäftsstelle der
Gesellschaft zu richten.
(2) Der Antrag wird den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Innerhalb von vier Wochen
danach kann Einspruch gegen die Aufnahme erhoben werden; in diesem Fall
entscheidet der Vorstand.
(3) Die Aufnahme wird dem Mitglied von der Geschäftsstelle mitgeteilt. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.
§ 6
Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder der Gesellschaft haben die gleichen Rechte. Keine natürliche oder
juristische Person hat Anspruch auf irgendwelche Vorrechte.
(2) Alle Mitglieder erhalten jährlich den Tätigkeitsbericht und regelmäßige Informationen
über die Aktivitäten der Gesellschaft.
(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Auskünfte seitens der Gesellschaft in allen
Angelegenheiten der wissenschaftlich-technischen Arbeit auf den Tätigkeitsgebieten
der Gesellschaft, soweit dies nicht durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt wird.
Für umfassendere Informationen und Leistungen kann die Gesellschaft Gebühren
festsetzen.
(4) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(5) Alle Mitglieder besitzen das Wahlrecht.
(6) Alle Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Diese Anträge müssen der Geschäftsstelle spätestens 8 Wochen vor einer
Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind gehalten, die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aktiv zu
unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind an die Regelungen der Satzung und die Beschlüsse der Organe der
Gesellschaft gebunden.
(3) Durch Unterstützung der Geschäftsstelle bei der Registrierung ihrer spezifischen
Interessen sind die Mitglieder gehalten, zur Kosteneffizienz der Informationsverbreitung
beizutragen.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich jeweils für das kommende Geschäftsjahr auf
Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt und sind nach
Eingang der Beitragsrechnung bis zum 31. März zu zahlen. Mit der Beitragsrechnung
erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte für das laufende Jahr.
(2) Erfolgt der Eintritt eines Mitgliedes im Laufe eines Geschäftsjahres, so ist der Beitrag
für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten.
(3) Der Beitrag ist pünktlich und gebührenfrei an die Geschäftsstelle zu entrichten. Die mit
einem Erinnerungsschreiben verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Mitglieds.
(4) Die Ehrenmitglieder (§ 4, (6)) sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Verweigerung der Beitragszahlung,
Ausschluss oder Tod, bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung einer
juristischen Person.
(2) Ein Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft austreten,
wenn die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft mindestens 2 Monate vorher bei der
Geschäftsstelle eingegangen ist.
(3) Die Mitgliedschaft endet, wenn trotz eines Erinnerungsschreibens und nach schriftlicher
Ankündigung des Ausschlusses der Jahresbeitrag nicht gezahlt wird.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Satzung oder wenn
es eine ehrenrührige oder strafbare Handlung begangen hat oder wenn über das
Vermögen einer juristischen Person die Insolvenz eröffnet worden ist, ausgeschlossen
werden. Dem auszuschließenden Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, sich vor
der Beschlussfassung dem Vorstand gegenüber zu äußern. Die Aufforderung hierzu
sowie der Ausschließungsbeschluss sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen.
(5) Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss aus der Gesellschaft hebt die Verpflichtung
zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge nicht auf und gewährt keinerlei Ansprüche auf
Erstattung gezahlter Beiträge.
§ 10
Organe der Gesellschaft
(1) Die Angelegenheiten der Gesellschaft besorgen:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Vorsitzende,
d) die Ausschüsse des Vorstandes,
e) die Fachgremien,
f) die Geschäftsführung.
(2) Alle Personen, die Ämter der unter 1b)-e) genannten Organe bekleiden, sind
ehrenamtlich tätig. Ausgaben, die ihnen mit der Ausübung des Amtes erwachsen,
können von der Gesellschaft erstattet werden.
§ 11
Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hat
mindestens 6 Wochen vorher schriftlich durch die Geschäftsstelle unter Angabe von
Ort und Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung und Mitteilung der Tagesordnung
und der gestellten Anträge (§ 6 (6), § 11 (8), (9), (10) und (12)) zu erfolgen.
(2) Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst insbesondere
folgende Punkte:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung über das
abgelaufene Geschäftsjahr,
b) Beschlussfassung über Jahresbericht und Jahresrechnung mit Erteilung der
Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
c) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
d) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das kommende Jahr,
e) Festsetzung des Jahresbeitrages,
f) Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben,
g) Vorstandswahl,
h) Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebrachten
Anträge.
Über diese Punkte ist auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen.
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes
Mitglied vertreten zu lassen und dieses zur Stimmabgabe zu bevollmächtigen. Die
schriftliche Vollmacht muss spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung bei
der Geschäftsstelle eingegangen sein.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Das Protokoll über die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer sowie
vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter (vgl. § 12, (9)) und einem weiteren
Mitglied der Gesellschaft, das teilgenommen hat, zu unterzeichnen und im Archiv der
Gesellschaft zu verwahren.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden jederzeit
einberufen werden, wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordern.
(7) Die schriftliche Ankündigung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss
unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin
erfolgen.
(8) Auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der zum 1. Januar des laufenden Jahres
vorhandenen Mitglieder ist der Vorsitzende innerhalb von sechs Wochen nach Eingang
dieses Antrags verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Jedoch muss der Antrag eine begründete Darstellung der beantragten
Beratungsgegenstände enthalten.
(9) Soweit Anträge auf Änderung der Satzung nicht vom Vorstand ausgehen, müssen sie
von mindestens einem Fünftel der zum 1. Januar des laufenden Jahres vorhandenen
Mitglieder durch Unterschriften unterstützt und mit schriftlicher Begründung beim
Vorsitzenden eingereicht werden.
(10) Werden die Anträge auf Satzungsänderung vom Vorstand eingebracht, so beschließt
die Versammlung - sei es eine ordentliche oder eine außerordentliche
Mitgliederversammlung - mit einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung
anwesenden Mitglieder.
(11) Beschlüsse über Anträge auf Satzungsänderung von Mitgliedern gemäß (9) bedürfen
der Beschlussfassung nicht nur in der ordentlichen Mitgliederversammlung, sondern
auch in einer vom Vorsitzenden anzuberaumenden außerordentlichen
Mitgliederversammlung, die in der vorgeschriebenen Form unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen ist. Zwischen den Terminen beider Versammlungen muss
eine Frist von mindestens drei Monaten liegen. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung findet jedoch nur dann statt, wenn in der ordentlichen
Mitgliederversammlung der Antrag von einer Mehrheit von drei Vierteln der in der
Versammlung anwesenden Mitglieder angenommen worden ist. Anderenfalls gilt der
Antrag als abgelehnt. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf der
Antrag zur Annahme wiederum einer Mehrheit von drei Vierteln der in der
Versammlung anwesenden Mitglieder.
(12) Anträge, die nicht durch die satzungsgemäß angekündigte Tagesordnung rechtzeitig
bekanntgegeben sind, können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung kommen,
wenn sie mit Genehmigung des Vorstandes eingebracht werden und die Versammlung
vor Eintritt in die Tagesordnung ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit anerkennt.
Solche Anträge dürfen nicht Änderungen der Satzung oder die Auflösung der
Gesellschaft betreffen.
§ 12
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens neun Personen.
(2) Der Vorsitzende und der Schatzmeister gelten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Soweit als möglich soll ein Drittel der zu wählenden Mitglieder aus der Wissenschaft,
ein Drittel aus der Apparate herstellenden Industrie und ein Drittel aus der Apparate
einsetzenden Industrie gewählt werden, unter Berücksichtigung der auf diesen
Gebieten arbeitenden Organisationen. Dabei sollen im Vorstand die für die Ziele und
Aufgaben der Gesellschaft wichtigen Berufsbilder durch aktiv im Berufsleben stehende
Persönlichkeiten angemessen vertreten sein.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wird von einem Mitglied
geheime Wahl beantragt, so ist diesem Antrag zu entsprechen. Als gewählt gelten
diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit hat
eine Stichwahl zu erfolgen.
(5) Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit
dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres. Wiederwahl ist zulässig,
jedoch scheidet alljährlich ohne Rücksicht auf die bisherige Amtszeit in der laufenden
Wahlperiode grundsätzlich je ein Vorstandsmitglied - in der Regel das dienstälteste -
aus den drei Sparten Wissenschaft, Apparate herstellende Industrie und Apparate
einsetzende Industrie aus. Die Wiederwahl eines aufgrund der vorstehenden
Bestimmung ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ist nach Ablauf eines
Kalenderjahres seit Ende der Amtszeit zulässig, sofern es im aktiven Berufsleben steht.
(6) Die Vorstandsmitglieder bleiben - falls Neuwahlen nicht rechtzeitig zustande kommen
oder angenommen werden - bis zum Antritt der Nachfolger im Amt.
(7) Der Vorsitzende ist nach Beendigung seiner Amtszeit für drei weitere Jahre Mitglied
des Vorstandes.
(8) Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung
und unterbreitet ihr geeignete Vorschläge zur Förderung der Ziele und Zwecke der
Gesellschaft.
(9) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Weiterhin wählt der Vorstand
aus seiner Mitte den Schatzmeister und bis zu drei stellvertretende Vorsitzende. Der
Vorsitzende, der Schatzmeister und die Stellvertreter sind für eine Amtsdauer von drei
Jahren gewählt. Sie unterliegen jedoch nicht den Bestimmungen des § 12 (5) bezüglich
des Ausscheidens der dienstältesten Mitglieder.
(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
(12) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch ohne Sitzung auf
schriftlichem oder elektronischem Wege (z.B. per Fax oder E-Mail) oder anlässlich von
Telefonkonferenzen herbeigeführt werden, wenn außer dem Vorsitzenden noch ein
zweites Vorstandsmitglied damit einverstanden ist. In diesen Fällen werden Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Protokollierung gilt (14)
entsprechend.
(13) Die von der Mitgliederversammlung (§11 (2) c) für das jeweils folgende Geschäftsjahr
gewählten Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen des Vorstandes als Gäste teil.
Sie dürfen nicht Angestellte der Gesellschaft sein.
(14) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer und dem Protokollführer zu unterschreiben und im Archiv der
Gesellschaft aufzubewahren. Jedem Vorstandsmitglied ist ein Exemplar des Protokolls
zuzustellen.
§ 13
Vorsitzender
(1) Dem Vorsitzenden obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, soweit sie nicht der
Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Mit der
Erledigung bestimmter Aufgaben kann er eines oder mehrere Mitglieder des
Vorstandes verantwortlich betrauen. Insbesondere überwacht er die Geschäftsführung
der Gesellschaft, leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes
und setzt die Tagesordnungen fest.
(2) Der Vorsitzende beruft die Mitglieder der vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse und
ernennt die Ausschussvorsitzenden.
(3) Der Vorsitzende kann als stimmberechtigtes Mitglied an allen Sitzungen der
Ausschüsse teilnehmen.
§ 14
Ausschüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand ist berechtigt, aus dem Kreis der Mitglieder und ausnahmsweise auch
unter Zuziehung von Nichtmitgliedern für die Lösung der verschiedenen Aufgaben der
Gesellschaft Ausschüsse zu bilden.
(2) Die Arbeit in den Ausschüssen ist vertraulich. Die Einzelheiten ihrer Arbeitsweise
können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der Genehmigung durch den
Vorstand der Gesellschaft bedarf.
(3) Der Vorstand überwacht die Arbeiten der Ausschüsse und fordert von Zeit zu Zeit
Arbeitsberichte von ihnen an.
(4) Über die Durchführung der Aufgaben, die den Ausschüssen übertragen worden sind,
sind dem Vorstand schriftliche Berichte vorzulegen, der sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Kenntnis bringen kann.
(5) Bei Abstimmung in den Ausschüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden.
§ 15
Fachgremien
(1) Zur Pflege und Förderung fachspezifischer Teilgebiete können die Mitglieder
Fachgremien bilden. Hierzu zählen Fachgruppen, Arbeitsausschüsse und
Arbeitskreise.
(2) Die Fachgremien können sich in übergeordneten Fachgemeinschaften organisieren.
(3) Die Mitgliedschaft in den Fachgruppen steht allen interessierten Mitgliedern der
Gesellschaft offen. In begründeten Ausnahmefällen - z.B. bei Zusammenarbeit mit
anderen Gesellschaften - kann der Vorstand der Gesellschaft auf Antrag der
Fachgremien beschließen, in den Fachgremien auch Fachkollegen zuzulassen, die
nicht Mitglied der Gesellschaft sind.
(4) Weitere Einzelheiten der Arbeitsweise und Organisation der Fachgremien werden in
einer Geschäftsordnung geregelt, die der Genehmigung durch den Vorstand der
Gesellschaft bedarf.
§ 16
Geschäftsführung
(1) Zur Verwaltung der Gesellschaft unterhält diese eine Geschäftsstelle, die von einem
Geschäftsführer geleitet wird, der vom Vorstand der Gesellschaft berufen wird oder -
unbeschadet der ihm vertraglich zustehenden Rechte - abberufen werden kann und mit
dem der Vorsitzende der Gesellschaft einen Dienstvertrag abschließt.
(2) Der Vorstand der Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer oder stellvertretende
Geschäftsführer berufen.
(3) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle nach einer vom Vorsitzenden und dem
Schatzmeister der Gesellschaft erlassenen Geschäftsordnung. Der/die Geschäftsführer
stellen die Angestellten der Geschäftsstelle ein, soweit sie dazu im Rahmen des Haus-
haltsplanes und der Geschäftsordnung ermächtigt sind, oder können sie - unter Beach-
tung des geltenden Arbeitsrechtes - entlassen. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich
und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der laufenden Geschäfte als besondere
Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
(4) Der Vorstand der Gesellschaft kann durch Beschluss einen oder mehrere der
Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
(5) Die Geschäftsführung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber
verantwortlich.
§ 17
Auflösung der Gesellschaft
(1) Anträge auf Auflösung der Gesellschaft sind in einer ordentlichen oder
außerordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln. Sie bedürfen einer Mehrheit
von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Es bedarf stets einer
zweiten Mitgliederversammlung.
(2) Soweit Anträge auf Auflösung der Gesellschaft nicht vom Vorstand ausgehen, müssen
sie von mindestens einem Fünftel der zum 1. Januar des laufenden Jahres
vorhandenen Mitglieder durch Unterschriften unterstützt und mit schriftlicher
Begründung beim Vorsitzenden des Vorstandes eingereicht werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Max-Buchner-Forschungsstiftung,
Frankfurt am Main, oder sofern diese nicht mehr besteht oder nicht mehr als
gemeinnützig anerkannt ist, an die GDCh - Gesellschaft Deutscher Chemiker e.V.,
Frankfurt am Main. Falls diese nicht mehr besteht oder nicht mehr als gemeinnützig
anerkannt ist, fällt das Vermögen an die Johann-Wolfgang-Goethe-Stiftungsuniversität
in Frankfurt am Main, in jedem Falle mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und
unmittelbar auch weiterhin für gemeinnützige Zwecke, die dem bisherigen
Vereinszweck möglichst nahestehen, zu verwenden.
§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Frankfurt am Main in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung der Gesellschaft in ihrer
Fassung vom 26. November 1999.
(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, formale Änderungen der Satzung, wie sie z.B. im Zuge
der Eintragung in das Vereinsregister oder auf Verlangen des Finanzamtes
möglicherweise erforderlich werden, durchzuführen. Über diese Änderungen berichtet
der Vorsitzende in der nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Erfüllungsort für alle aus der Satzung sich ergebenden Rechtsgeschäfte ist Frankfurt
am Main.
Frankfurt am Main, 25. November 2011
DECHEMA
Mitgliederbetreuung
Frau Sabine Reich
Telefon: 069 / 75 64 - 148
E-Mail
Telefax: 069 / 75 64 - 272